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Hamburger Taxiordnung
Vom 18. Januar 2000
mit der Änderung vom 1. Juni 2006

Auf Grund von § 47 Absatz 3 und § 51 Absätze 1 und 3 des Personenbeförderungs-Gesetzes in der Fassung vom 8 August 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 1691),zuletzt geändert am 26. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2521, 2544), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmerinnen und Unternehmern, die ihren Betriebssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.


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