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§ 2 Beförderungsentgelte
1. Das Beförderungsentgelt setzt sich bei einer Beförderung, deren Ausgangs- und Zielpunkt in dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegen, unabhängig von der Anzahl der jeweils zu befördernden Personnen aus dem Grundpreis, dem Preis je Kilometer durchfahrener Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartegeld und gegebenenfalls dem Großraumtaxen-Zuschlag zusammen. Die Umsatzsteuer ist darin enthalten. Das Beförderungsentgelt ist auf dem Fahrpreisanzeiger anzuzeigen.


2. Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt Euro 2,40


3. Der Kilometerpreis beträgt
- bis einschließlich des 11. Kilometers Euro 1,68
- über dem 11. Kilometer Euro 1,28


4. Das Wartegeld wird für jede – auch verkehrsbedingte – Stillstandzeit erhoben, die während der Inanspruchnahme der Taxe entsteht, jedoch nur, wenn die einzelne Stillstandszeit länger als 60 Sekunden dauert, und nur für den Teil dieser Stillstandszeit, die über 60 Sekunden hinausgeht.
Das Wartegeld beträgt je Stunde Euro 23,00


5. Der Kilometerpreis und das Wartegeld werden nach Schalteinheiten von Euro 0,10 berechnet.

1. ab dem 1. Juni 2006 ergibt dies je Schalteinheit für den Kilometerpreis
- bis einschließlich des 11. Kilometers eine Teilstrecke von 59,9 Meter
- ab dem 12. Kilometer eine Teilstrecke von 78,1 Meter
für das Wartegeld eine Wartezeit von 15,7 Sekunden.


6. Bei Benutzung einer Taxe, die über mehr als vier Sitzplätze für Fahrgäste verfügt (Großraumtaxe), ist ein Zuschlag in Höhe von Euro 3,00 zu entrichten, wenn mehr als vier Fahrgäste gleichzeitig befördert werden. Er darf nur dann gefordert werden, wenn ein von der für die Genehmigung zuständigen Behörde erteilter Hinweis auf diese Vorschrift gut sichtbar in der Großraumtaxe angebracht ist.


7. Der Fahrpreisanzeiger ist nach Abfahrt der Taxe, im Falle einer Bestellfahrt nach Eintreffen am Bestellort, jedoch nicht vor dem vereinbartem Zeitpunkt, einzuschalten. Wird die bestellte Taxe nicht in Anspruch genommen, so ist von der Bestellerin oder vom Besteller der Betrag zu entrichten, der zum Zeitpunkt der Stornierung des Auftrages vom Fahrpreisanzeiger angezeigt wird (Grundpreis und gegebenenfalls entstandenes Wartegeld). Nach Erreichen des Fahrziels ist der Fahrpreisanzeiger auf „Kasse“ zu schalten.


8. Wird eine Fahrt vor Erreichen des Fahrtziels unterbrochen und ist die Weiterfahrt unmöglich, ist der Fahrpreisanzeiger auf „Kasse“ zu stellen und der Angezeigte Fahrpreis abzüglich des Grundpreises zu erheben.


9. Mitgeführte Hunde und Kleintiere sowie mitgeführtes Gepäck sind unentgeltlich zu befördern.


10. Von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen können mit Genehmigung der zuständigen Behörde getroffen werden, wenn Taxen als Ersatz für Linienverkehre oder als Ergänzung zum Linienverkehrsangebot eingesetzt werden sollen.


11. Die zuständige Behörde wird ermächtigt, auf Antrag zur Erprobung neuer Tarifformen für den Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und Berechnungsweisen Festzusetzen, die von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichen, und im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.


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