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§ 3 Sonderkosten
1. Bei Fahrten durch den St. Pauli-Elbtunnel sind die Tunnelgebühren vom Fahrgast zu erstatten. Das Gleiche gilt für die bei Anfahrten und Rückfahrten durch diesen Elbtunnel entstehenden Tunnelgebühren.


2. Beschmutzt ein Fahrgast die Taxe übermäßig, so hat er die Kosten der Reinigung zu tragen.


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