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§ 4 Zahlungsweise
1. Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer kann jedoch bei konkretem Verdacht der Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes schon vor Antritt der Fahrt als Vorauszahlung die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen.


2. Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer soll in der Lage sein, jederzeit EUR 50,00 zu wechseln.


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