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§ 5 Quittungen
1. Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer erteilt dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung. Sie oder er hat eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen.


2. Es dürfen nur Quittungsvordrucke mit der eingestanzten oder aufgedruckten Ordnungsnummer der benutzten Taxe mitgeführt und verwendet werden. Zulässig ist auch die Verwendung von elektronisch ausgedruckten Quitttungen. Elektronisch ausgedruckte Quittungen müssen vorgedruckten Quittungen inhaltlich entsprechen.


3. Neben der Ordnungsnummer muss die Quittung folgende Angaben enthalten

a) Name und Betriebsanschrift der Unternehmerin oder des Unternehmers,
b) Gezahlter Betrag,
c) Umsatzsteueranteil, wenn vom Fahrgast gewünscht,
d) Datum der Beförderung und
e) Die Unterschrift der Fahrerin oder des Fahrers.

Abfahrtspunkt und Fahrziel sind anzugeben, es sei denn, der Fahrgast verzichtet auf diese Angaben. Auf elektronisch erstellten Quittungen ist die Unterschrift der Fahrerin oder des Fahrers Verzichtbar. Abfahrtspunkt und Fahrtziel sind von der Fahrerin oder des Fahrers gegebenenfalls Handschriftlich einzufügen.


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