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Betrieb / gesetzl. Vorschriften / lfd. / Hamburger Taxiordnung
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§ 6 Benutzung der Taxenstände
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1. Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxenständen bereitgehalten werden. Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer ist berechtigt, sich mit unbesetzter Taxe auf jedem Taxenstand bereitzuhalten, sofern die vorgesehene Fahrzeugzahl noch nicht erreicht ist. Ein Bereithalten von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände kann von der zuständigen Behörde gestattet werden, wenn aus Anlass besonderer Veranstaltungen ein Bedeutender Taxenbedarf zu erwarten ist.
2. Taxen sind auf Haupt- und Anschlussposten in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Auf dem Taxenstand muss zwischen den nebeneinander und hintereinander aufgestellten Taxen ein Abstand gehalten werden, der einen ungehinderten Durchgang ermöglicht. Die erste Taxe hat in Höhe der vorderen Begrenzung des Taxenstandes zu halten. Nach Abfahrt einer Taxe ist unverzüglich aufzurücken.
3. Anschlussposten dürfen erst besetzt werden, wenn der Hauptposten durch die zulässige Taxenzahl Besetzt ist. Es ist unverzüglich aufzurücken, wenn vom Hauptposten eine Taxe abgefahren ist.
4. Die erste und letzte Taxe an einem Taxenstand müssen zur sofortigen Abfahrt bereit sein. Eine Taxenfahrerin oder Taxenfahrer, die oder der sich vorübergehen von ihrer oder seiner Taxe Entfernt, hat für deren Beaufsichtigung durch eine andere Taxenfahrerin oder Taxenfahrer Sorge zu tragen. Die Beaufsichtigung darf jedoch nicht der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer der ersten oder letzten Taxe übertragen werden. Eine Taxenfahrerin oder ein Taxenfahrer darf außer ihrer oder seiner Taxe nur noch eine weitere beaufsichtigen.
5. Eine Rufsäule an einem Taxenstand ist von der ersten benutzungsberechtigten Taxenfahrerin oder von dem ersten benutzungsberechtigten Taxenfahrer unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 6 zu bedienen. Bei Annahme des Fahrauftrages hat sie oder er die Ordnungsnummer ihrer oder seiner Taxe anzugeben und auf Anfrage zu erklären, ob in der Taxe das Rauchen untersagt ist.
6. Der Fahrgast kann von den auf einen Taxenstand bereitgehaltenen Taxen eine beliebige in Anspruch nehmen, sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestatten. Dieselbe Voraussetzung gilt für die Inanspruchnahme von über Funk oder eine Rufsäule vermittelten Fahraufträgen. Sofern die Örtlichen Gegebenheiten es zulassen, ist den abfahrenden Taxen das ungehinderte Verlassen des Taxenstandes zu ermöglichen.
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