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§ 7 Weitere Pflichten der Taxenfahrerin und des Taxenfahrers
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1. Die Durchführung mehrere Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Durchführung eines Beförderungsauftrages ist der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes beziehungsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers gestattet.
2. Der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer ist untersagt
1. das Ansprechen und Anlocken von Passanten, um einen Fahrauftrag zu erhalten,
2. die Mitnahme einer Beifahrerin oder eines Beifahrers und das Mitführen eines Tieres während der Beförderung von Fahrgästen.
3. Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer hat einen Abdruck dieser Taxenordnung, den Bekannt machungstext von gegebenenfalls auf Grund § 2 Absatz 11 eingeführten Probetarifen sowie einen Stadtplan des Gesamtgebiets der Freien und Hansestadt Hamburg, dessen Erscheinungsdatum nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, mitzuführen und dem Fahrgast auf verlangen vorzulegen.
4. Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer ist verpflichtet, während des Bereithaltens der Taxe und während der Ausführung von Beförderungsaufträgen im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit ihrem oder seinem Lichtbild und ihren oder seinem Ruf- und Familiennamen in Druckbuchstaben anzubringen.
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