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Betrieb / gesetzl. Vorschriften / lfd. / Hamburger Taxiordnung
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§ 8 Pflichten der Unternehmerin und des Unternehmers
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Die zuständige Behörde kann die Vorführung einer Taxe bei der Behörde anordnen, wenn die Taxe wegen eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz oder gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung beanstandet worden ist und festgestellt werden soll, ob der beanstandete Zustand behoben ist.
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