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§ 9 Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer als Taxenfahrerin oder Taxenfahrer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 7 den Fahrpreisanzeiger vor Abfahrt der Taxe oder bei einer Bestellfahrt vordem vereinbarten Zeitpunkt einschaltet oder nach erreichen des Fahrziels nicht unverzüglich auf „Kasse“ schaltet.


2. entgegen § 2 Absatz 8 nach Beendigung einer unterbrochenen Fahrt einen anderen als den angezeigten, um den Grundpreis eingekürzten Fahrpreis erhebt.


3. entgegen § 2 Absatz 9 Hunde und Kleintiere oder Gepäck nicht unentgeltlich befördert,


4. entgegen § 5 Absatz 1 Quittungen verweigert oder keine nach § 5 Absatz 2 zulässigen Quittungsvordrucke mitführt oder verwendet,


5. entgegen § 5 Absatz 3 Quittungen mit unvollständigen Angaben ausstellt,


6. entgegen § 6 Absatz 1 Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände bereithält,


7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 seine Taxe nicht in der Reihenfolge der Ankunft aufstellt,


8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 nach Abfahrt einer Taxe nicht unverzüglich aufrückt oder andere Taxen am vorgeschriebenen Aufrücken behindert,


9. entgegen § 6 Absatz 3 einen Anschlussposten besetzt, bevor der Hauptposten mit der zulässigen Taxenzahl besetzt ist, oder nicht unverzüglich vom Anschlussposten auf den Hauptposten aufrückt,


10. den Vorschriften des § 6 Absatz 4 über die Beaufsichtigung der Taxen zuwiderhandelt,


11. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 die vorgeschriebenen Angaben unterlässt,


12. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 das Recht eines Fahrgastes auf freie Wahl der Taxe nicht beachtet,


13. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 einen Fahrauftrag über Funk oder eine Rufsäule annimmt, obwohl ein ungehindertes Vorbeifahren an den anderen wartenden Taxen nicht möglich ist,


14. entgegen § 7 Absatz 1 während der Ausführung eines Beförderungsauftrages andere Geschäfte erledigt, ohne dafür die Zustimmung des Fahrgastes beziehungsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers eingeholt zu haben,


15. entgegen § 7 Absatz 2 Passanten anspricht oder anlockt oder während einer Beförderung von Fahrgästen eine Beifahrerin oder einen Beifahrer mitnimmt oder ein Tier mit sich führt,


16. entgegen § 7 Absatz 3 den vorgeschriebenen Abdruck dieser Taxenordnung oder denvorgeschriebenen Stadtplan nicht mitführt oder nicht dem Fahrgast auf Verlangen vorlegt,


17. entgegen § 7 Absatz 4 das vorgeschriiebene Schild nicht anbringt.


2. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer als Taxenunternehmerin oder als Taxenunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 10 ohne vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde eine von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarung anwendet,


2. entgegen § 8 die Vorführung einer Taxe bei der zuständigen Behörde unterlässt.


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