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Grenzüberschreitender Taxiverkehr
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aus Union: Die Verkehrsgewerbeaufsicht der BSU informiert:
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Grenzüberschreitender Verkehr mit Taxen und Mietwagen
Wie soll ich mich als Fahrerin oder Fahrer verhalten?
In letzter Zeit hat es mehrere Fälle gegeben, in denen Taxifahrer von dänischen Polizeibehörden wegen des Verdachts auf Beihilfe zur unerlaubten Einreise festgenommen wurden. Dänische Gerichte haben Verurteilungen von Taxifahrern wegen dieses Vorwurfs ausgesprochen. Um solche Probleme zu vermeiden, gibt die Verkehrsgewerbeaufsicht Hamburg auf Grund von Informationen der hiesigen Polizei folgende Empfehlung:
Vergewissern Sie sich in jedem Fall vor Antritt der Fahrt mit einem Ziel im Ausland, ob die Fahrgäste im Besitz der erforderlichen Dokumente sind!
Wir können Ihnen keinen Gesamtüberblick über alle in Betracht kommenden ausländischen Rechtsvorschriften zur Einreise und etwaige Strafvorschriften geben. Alle Taxifahrerinnen und Taxifahrer, die einen Personenbeförderungsauftrag mit einem Ziel ins Ausland annehmen, sollten jedoch mindestens das beachten, was für eine Einreise nach Deutschland gilt.
Nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz dürfen Ausländer nicht ohne die erforderlichen Reisedokumente bzw. Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert werden (§ 63 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz). Wer eine solche Personenbeförderung durchführt, hat die Pflicht, die Fahrgäste dahingehend zu überprüfen, ob sie im Besitz der erforderlichen Dokumente sind. Es reicht für die hierbei gebotene Sorgfalt nicht aus, wenn man sich darauf verlässt, dass die Fahrgäste solche Papiere haben. Sie müssen vielmehr vorgezeigt werden. Bei Zweifeln empfiehlt es sich, den Fahrauftrag nicht anzunehmen. Eine Beförderungspflicht gibt es jedenfalls nicht, da alle Fahrten ins Ausland jenseits des Hamburger Pflichtfahrbereichs liegen.
(Pressestelle BSU Hamburg)
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