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Konzessionsvergabe
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  • Voraussetzung für das Erteilen von Genehmigungen im Taxenverkehr, steuerrechtliche Einzelaufzeichnungspflichten;
  • Schichtzettel und Kassenbücher
Hamburg, den 22.Januar 2008

Sehr geehrte Hamburger Taxenunternehmerin,
sehr geehrter Hamburger Taxenunternehmer,

wir haben seit geraumer Zeit gemeinsam viele Anstrengungen unternommen, um die Qualität und das Image des Gewerbes zu verbessern, die Steuer- und Abgabenehrlichkeit zu fördern und insgesamt für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Dabei haben wir bereits viel erreicht: Die Fahrzeuganzahl sinkt kontinuierlich - von über 4.000 Taxen im Jahre 2000 auf heute unter 3.500 -, unzuverlässige Unternehmen werden konsequent aus dem Markt gedrängt, die Umsätze steigen spürbar. Wir werden diesen Weg mit Ihnen weiter gehen und den Unternehmen den Rücken stärken, die sich an ihre unternehmerischen Pflichten halten.

Wir werden von den Hamburger Taxenunternehmen nunmehr auch in den Genehmigungsver-fahren und Betriebsprüfungen grundsätzlich die Vorlage der von ihnen zu führenden Schichtzettel (von Unternehmen, die Fahrer beschäftigen) oder Kassenbücher (von Einwagenunternehmen ohne beschäftigen Fahrer) verlangen. Und das aus folgendem Grund:
Die Genehmigungsbehörde hat sich ein eigenes Urteil über die ordnungsgemäße Betriebsführung und die - auch steuerliche - Zuverlässigkeit zu bilden. Diese kann nur dann angenommen werden, wenn das Unternehmen auch seinen steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachkommt. So führte auch das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 12. November 2007 (15 E 3255/07) aus: „Nach § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) gilt der Unternehmer als zuverlässig, wenn keine hin-reichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Be-trieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. In § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV werden beispielhaft und nicht abschließend verschiedene Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers genannt, so auch schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben. Diese haben deshalb nicht allein das Finanzamt zu interessieren.“

Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus den §§ 140 – 148 der Abgabenordnung (AO), insbesondere aber auch aus § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG). Die AO verlangt unter § 147 Abs.1 eine geordnete Aufbewahrung von Unterlagen, für die eine Einzelaufzeichnungspflicht besteht. Das gilt nach § 22 UStG auch für nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende.

Die Schichtzettel oder Kassenbücher müssen ebenso der Steuerverwaltung bei Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfungen, aber auch bei Umsatzsteuernachschauen vorgelegt werden. Für den Fall, dass die Schichtzettel und bei Einwagenunternehmern die Kassenbücher nicht vorgelegt werden, wird eine Mitteilung der Steuerverwaltung an die Genehmigungsbehörde erfolgen. Außerdem ist das Finanzamt in diesen Fällen berechtigt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

Was ist aufzuzeichnen und wie lange aufzubewahren?

Betriebseinnahmen sind auf der Grundlage des § 22 UStG einzeln aufzuzeichnen, die Auf-zeichnungen sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Bei Beschäftigung von Fahrern sind diese Aufzeichnungen in Form von so genannten Schichtzetteln, die die nachfolgenden Angaben enthalten müssen, zu führen:

  • Amtliches Kennzeichen der Taxe
  • Vor- und Zuname des Fahrers
  • Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende)
  • Stand des Gesamtkilometerzählers (bei Schichtbeginn und Schichtende)
  • Summe der Total- und Besetztkilometer
  • Anzahl der Touren lt. Taxameter
  • Summe der Einnahmen lt. Taxameter
  • Summe der Einnahmen ohne Taxameter
  • Summe der Gesamteinnahmen ( ggf. abzüglich der Löhne, Verrechnungsfahrten und sonstiges)
  • Summe der verbleibenden Resteinnahmen

Für Einwagenunternehmer ohne beschäftigte Fahrer sind gesonderte Schichtzettel nicht erforder-lich, wenn die Angaben unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form an-einandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen werden. Diese Ein-nahmeursprungsaufzeichnungen sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

Diesem Schreiben liegt ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.2.2004 bei, dem weitere Einzel-heiten zu den Aufzeichnungspflichten zu entnehmen sind. Hamburger Taxenverbände haben hierüber im Jahre 2005 bereits berichtet.

Mit freundlichem Gruß

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Finanzbehörde Hamburg


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