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Taxameterauslesen mit dem Key-System
aus Union:
Die BSU informiert:

Hamburg, den 20.März 2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt und die Finanzbehörde haben die Hamburger Taxenunternehmen mit Schreiben vom 22. Januar 2008 an die Pflicht zum Führen und Aufbewahren von Schichtzetteln und Kassenbücher erinnert und darauf hingewiesen, dass nunmehr auch in den Genehmigungsverfahren grundsätzlich die Schichtzettel vorzulegen sind. Im Nachgang sind aus dem Gewerbe Fragen gestellt worden, die wir gerne beantworten möchten:

Vorlage von Schichtzetteln bei der Genehmigungsbehörde BSU

Bei allen Erneuerungs- und Erweiterungsanträgen von Unternehmen, die zumindest einen Fahrer neben dem in der Regel selbst fahrenden Unternehmer beschäftigen, sind Schichtzettel vorzulegen. Schichtzettel sind auf Anforderung für das Geschäftsjahr 2007 und grundsätzlich für das laufende Geschäftsjahr 2008 vorzulegen. Der Inhalt der Schichtzettel ergibt sich aus dem Schreiben vom 22. Januar 2008.

Wie verhalten sich Unternehmen, die das Key-System zur Taxameterauslese nutzen?

Schichtzettel mit den beschriebenen Inhalten sind auch von diesen Unternehmen zu führen und vorzulegen. Es ist nach Erörterungen mit Verbandsvertretern und Unternehmern unstrittig, dass die Daten, die aus dem Key-System in die Bürosoftware eingespielt werden, mit einer Ergänzungssoftware oder anderen Mitteln auch in der Gesamtheit verändert werden können. Das wäre ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschriften des § 146 (4) Abgabenordnung und die im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.02.2004 beschrieben Voraussetzungen wären nicht erfüllt. Es besteht aber die Möglichkeit, die Schichtzettel direkt mit dem an das Taxameter im Fahrzeug angeschlossenen Quittungsdrucker auszudrucken. Dieser müsste dann um die Angaben ergänzt werden, die das Taxameter nicht auswirft. In der Regel wären das die Angaben zum Vor- und Zunamen des Fahrers, zum Stand des Gesamtkilometerzählers - im Sprachgebrauch des „Tacho“ - bei Schichtbeginn und Schichtende und zu der Summe der Einnahmen ohne Taxameter.

Stand des Gesamtkilometerzählers (bei Schichtbeginn und Schichtende)

Schichtzettel müssen auch diese Angaben enthalten. Das bedeutet, dass Angaben zum Stand des Gesamtkilometerzählers - im allgemeinen Sprachgebrauch des „Tachometers“ oder
„Tachos“ - zum Schichtbeginn und Schichtende aufzunehmen sind. Das Urteil des Bundesfinanzhofs kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass hiermit der jeweilige Stand des Taxameters gemeint sei. Wörtlich wurde hier angeführt: „Indes genügen im Bereich des Taxigewerbes die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen…“.

Einnahmenermittlung durch Kassenberichte (Kassenbücher)

Für Einwagenunternehmer, die keine Fahrer beschäftigen, gilt grundsätzlich auch die Einzelaufzeichnungspflicht. Werden die Fahrdaten bei diesen Unternehmern anhand von Schichtzetteln aufgezeichnet, sind diese Unterlagen als Einzelaufzeichnungen - wie oben beschrieben - auch aufzubewahren und vorzulegen. Führen die Einwagenunternehmer ohne beschäftigte Fahrer jedoch keine Schichtzettel reicht es in diesen Fällen aus, wenn die Einnahmen als Tagessumme in einem Kassenbericht täglich festgehalten werden.

Dirk Ritter
(BSU Hamburg)


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